Fachbeitrag: Rettungsschirm für Gesundheitseinrichtungen infolge der Corona-Krise

Wer kommt eigentlich für die Einkommensverluste der Gesundheitseinrichtungen infolge der Corona-Krise auf?

Viele private Gesundheitseinrichtungen – von der Einzelordination bis zur Privatklinik – erlitten infolge der Corona-Krise herbe Umsatzeinbußen. Die Einkommensverluste von Einrichtungen der öffentlichen Hand deckt in aller Regel diese (Stichwort: Abgangsdeckung). Doch wie steht es um private Gesundheitsdienstleister, die Ihre Einrichtungen während der Corona-Krise offen halten mussten? Die Patienten blieben während des Lock-Down überwiegend aus. Manche Einrichtungen erlebten einen Patientenrückgang von 70% und mehr. Vereinzelt hatten private Einrichtungen Sondervereinbarungen mit der öffentlichen Hand zur Unterstützung für Corona-Fälle. Für die überwiegende Mehrheit dürfte der Betrieb während des Lock-down jedoch nicht kostendeckend gewesen sein, weil sie kaum Patientenhonorare vereinnahmen oder mit der Gesundheitskasse abrechnen konnten. Der folgende Beitrag fasst die Möglichkeiten zusammen, welche Ansprüche private Gesundheitseinrichtungen dennoch haben könnten.

  1. Anspruch auf Verdienstentgang

Über die Möglichkeit Verdienstentgang vom Staat nach dem vielzitierten „Epidemiegesetz“ zu fordern, der infolge einer behördlichen Schließung von Betriebsstätten – im Gesundheitsbereich waren dies vor allem Kur- oder Rehabilitationseinrichtungen – entstanden ist, wird viel diskutiert. Die einen sind der Meinung, dass diese Möglichkeit nicht besteht, weil die von der Regierung während des Lock-downs angeordneten oder durch diese bedingten Beschränkungen (überwiegend) nicht auf dem Epidemiegesetz, sondern auf einem eigenen Gesetz (dem sog. „COVID-19-Maßnahmengesetz“) beruhen, das (im Gegensatz zum Epidemiegesetz) keinen Verdienstentgang bei Betriebsschließungen vorsieht. Andere wiederum sind der Meinung, dass die Regierung mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz die Bestimmungen über den Verdienstentgang des Epidemiegesetzes ausgehebelt hat. Daher hätten behördlich geschlossene oder beschränkte Betriebe sehr wohl einen Anspruch auf Verdienstentgang. Die Klärung der beiden Ansätze wird noch die Rechtsprechung beschäftigen

Ein Teil der Literatur zu diesem Thema tendiert dazu (m.E. nachvollziehbar), dass es keine Rolle spielt, auf welcher der beiden Rechtsgrundlagen (Epidemiegesetz oder COVID19-Maßnahmengesetz) Gebietssperren und Betriebsbeschränkungen erlassen wurden, um einen Anspruch auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz zu begründen (wenngleich ein ausdrücklicher Bezug einer Beschränkung auf das Epidemiegesetz natürlich ein unzweifelhaftes Indiz für einen Anspruch nach genau diesem Gesetz darstellt).Für Unternehmen, die durch Gebietsschließungen oder Betriebsbesränkungen Einkommensverluste erlitten haben, bestehen daher durchaus gute (manche sagen: die besseren) Argumente, Ansprüche auf Verdienstentgang von staatlicher Seite geltend zu machen. Dies hat gerade auch die niedergelassenen Gesundheitsberufe und privaten Krankenanstalten getroffen, weil die Ausgangsbeschränkungen so restriktiv formuliert waren, dass der Weg zum Arzt oder in die Krankenanstalt im Zweifel unterlassen wurde. Für die niedergelassenen Gesundheitsberufe und privaten Krankenanstalten empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung der Ansprüche auf Verdienstentgang, wobei auf die Kurzfristigkeit der Möglichkeit zur Geltendmachung hingewiesen wird. Diese beträgt lediglich sechs Wochen ab Aufhebung der behördlichen Maßnahmen.

  1. Förderungen nach den Corona-Hilfspaketen

Wem die Anspruchsdurchsetzung eines Verdienstentgangs zu unsicher ist, stellt sich die Frage, welche Hilfsmaßnahmen Gesundheitsbetriebe zeitnah sonst in Anspruch nehmen können. Für einige Branchen, wie etwa Non-profit-organisationen (NPOs) oder die Kultur gibt es mittlerweile sektorenspezifische Hilfspakete. Solche gibt es für die private Gesundheitswirtschaft – soweit ersichtlich – bis dato nicht. Wohin können sich private Gesundheitsanbieter daher mit Ihren Verlusten wenden? Die Antwort lautet: an die Fördereinrichtungen bzw. Abwickler des Bundes und der Länder. Denn für Gesundheitsdienstleister gelten grundsätzlich dieselben Richtlinien für Zahlungen aus den Corona-Hilfspaketen der öffentlichen Hand, wie für alle anderen Branchen. Ein möglicher Nachteil dieses Wegs: Die finanzielle Unterstützung durch die Hiflspakete bildet im Gegensatz zum Verdienstentgang keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch.

Dem Vernehmen nach verlief die Inanspruchnahme von Hilfsgeldern durch betroffene Unternehmen bis dato nicht immer ganz reibungslos. Zu unklar war für viele Unternehmen – gerade im Gesundheitsbereich -, welche Hilfspakete es für sie gab, ob sie überhaupt anspruchsberechtigt waren und falls ja, welche Schritte erforderlich waren, um Hilfsgelder zu erhalten. Für private Gesundheitseinrichtungen kann allerdings gesagt werden, dass diese grundsätzlich dieselben Hilfspakete in Anspruch nehmen können, wie alle anderen Sektoren. Welches Paket für eine Gesundheitseinrichtung allerdings in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab. Maßgebliche Kriterien sind etwa die Eigenschaft des Trägers (Öffentlich, Privat oder Beides), die Größe der Einrichtung (der sog. Härtefallfond richtet sich etwa primär an Kleinstunternehmen) und die Rechtsbeziehungen zu anderen Systempartnern (wie etwa den Gesundheitskassen). Es empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Der Aufwand dafür lohnt sich aber womöglich.

Autor: Dr. Michael Straub LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien mit den Schwerpunkten Medizin- und Unternehmensrecht.