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Rechtliche Stolpersteine der Telemedizin in MEDIZIN & RECHT

Gerade in Zeiten von Covid-19 erfolgen ärztliche Diagnosen und Behandlungen immer öfter in räumlicher und zeitlicher Distanz zu den Patienten. Doch wie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen? Reichen diese für telemedizinische Behandlungen aus? Oder besteht mitunter ein Haftungsrisiko?

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Autor: Dr. Michael Straub LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien mit den Schwerpunkten Medizin- und Unternehmensrecht.

Tatsächlich noch geltende COVID19-Beschränkungen

Seit Samstag, 13. Juni 2020 wurden die COVID19-Beschränkungen per Verordnung durch Bundesminister Anschober weiter gelockert. Einiges davon wurde bereits medial kolportiert. Teilweise war die Berichterstattung über die Lockerungen allerdings nicht ganz präzise. Mittlerweile ist die Rechtslage außerdem recht unübersichtlich. Was gilt noch, was nicht mehr? Zusammengefasst entfällt vielerorts die Maskenpflicht. Dafür gilt praktisch überall nach wie vor die Ein-Meter-Abstandsregel. Von dieser gibt es nur ganz wenige Ausnahmen (etwa im Sport).   

Es wird empfohlen, die Rechtslage genau zu prüfen. Die Erfahrung im Umgang mit den COVID19-Rechtsvorschriften zeigt, wie wichtig es ist, sich mit den rechtlichen Begriffen (z.B. dem des „öffentlichen Ortes“) auseinanderzusetzen und ähnliche Begriffe (wie z.B. jenen eines „Kongresses“ oder von „Fach- und Publikumsmessen“) strikt auseinanderzuhalten, weil es für diese mitunter unterschiedliche Regelungen gibt. Der folgende Beitrag fasst den Status der tatsächlich noch geltenden Beschränkungen für ausgewählte Bereiche zusammen:

Nur noch vereinzelte Maskenpflicht an öffentlichen Orten

Das eigene Haus oder die eigene Wohnung zu verlassen, ist und war angeblich selbst während der striktesten COVID19-Beschränkungen nie verboten. Darüber kann man geteilter Meinung sein und es wird mitunter noch darüber diskutiert werden, wie die anfänglichen Beschränkungen tatsächlich auszulegen waren. Kernbeschränkung damals war das Verbot, öffentliche Orte (das sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können) zu betreten. Beim Betreten öffentlicher Orte ist mittlerweile grundsätzlich nur noch ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, uzw. unabhängig davon, ob sich dieser öffentliche Ort im Freien (z.B. in öffentlichen Parks oder Straßen) oder in geschlossenen Räumlichkeiten (z.B. in einem Bahnhofsgebäude) befindet. Eine Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung (vereinfacht „Maskenpflicht“) besteht an öffentlichen Orten grundsätzlich nicht mehr. Davon gibt es allerdings Ausnahmen (siehe sogleich)

 

Abstandsregel statt Maskenpflicht in Geschäften

Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, – von Ausnahmen abgesehen – nur noch ein Abstandvon mindestens einem Meter einzuhalten. Die Maskenpflicht entfällt grundsätzlich auch hier. Ausnahmen bestehen jedoch für Apotheken (hier besteht weiterhin Maskenpflicht für Kunden und Personal) sowie bei Dienstleistungen, bei denen aufgrund ihrer Eigenart kein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden kann (z.B. bei Friseuren). Bei diesen Dienstleistungen müssen zwar die Kunden keine Masken (mehr) tragen, aber die Dienstleister müssen (wie schon bisher) geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um das Infektionsrisiko zu minimieren (vielerorts geschieht dies durch Schutzmasken oder -visiere).

 

Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz (auch in Betriebsfahrzeugen) 

Unverändert (zum Stand 1. Mai 2020) geblieben sind die Beschränkungen am Ort der beruflichen Tätigkeit (vereinfacht „Arbeitsplatz“). Hier gilt weiterhin die Ein-Meter-Abstandsregel oder die Pflicht zur Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen gegen das Infektionsrisiko (wenn der Ein-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann). Diese Regel gilt auch in Fahrzeugen des Arbeitgebers während der Arbeitszeit.

 

Mehr Personen bei Fahrgemeinschaften und beim Gelegenheitsverkehr zulässig

Die Maskenpflicht für die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, also etwa in Taxis, Fahrschulautos oder Fahrgemeinschaften ist gefallen. Vorgeschrieben ist lediglich, dass in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Bei einem zweireihigen PKW sind dies bis zu vier Personen. Die Lockerungen gelten etwa auch Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten (z.B. Flugschulen oder Bedarfsflugunternehmen).

 

Keine Maskenpflicht für Gäste und spätere Sperrstunde im Gastgewerbe

Betreiber von Gaststätten dürfen aktuell bis 01.00 Uhr (statt 23.00 Uhr des Vortags) offen halten. Maskenpflicht besteht nur noch für das Personal. Selbst beim Betreten des Lokals bis zum Tisch (juristisch: „Verabreichungsplätze“) müssen Gäste keine Masken mehr tragen (lediglich einander fremde Gäste müssen Abstand zueinander halten). Ansonsten gelten dieselben Auflagen wie zuletzt, wie etwa die Platzierungspflicht in Lokalen (außer im Freien), die Ein-Meter-Abstandsregel bzw. Schutzvorrichtungen (etwa durch Trennwände) zwischen den Tischen oder die eingeschränkte Selbstbedienung (zulässig nur bei Ausgabe durch das Personal oder in Form von vorportionierten und abgedeckten Speisen und Getränken).

 

Maskenpflicht entfällt auch in Hotels

Gäste und Personal müssen in Beherbergungsbetrieben keine Masken mehr tragen. Zwischen Gästen und Personal sowie zwischen Gästen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gilt nach wie vor die Ein-Meter-Abstandspflicht. Ansonsten gelten auch bei Beherbergungsbetrieben dieselben Auflagen wie zuletzt, die zum Teil an jene der Gaststätten angelehnt sind.

 

Bei Veranstaltungen ist zu unterscheiden

Veranstaltung ist nicht gleich Veranstaltung. Als „Veranstaltungen“ gelten nach der COVID19-Lockerungsverordnung etwa kulturelle Veranstaltungen oder Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen oder Kongresse. Fach- und Publikumsmessen zählen nicht dazu und werden gesondert geregelt. Während „Veranstaltungen“ mit mehr als 100 Personen derzeit noch untersagt sind (wobei sich die Anzahl ab 1. Juli 2020 auf 250 Personen indoor und 500 Personen outdoor  und ab 1. August 2020 auf 500 Personen indoor und 750 Personen outdoor, mit Genehmigung der Behörden dann sogar auf 1000 indoor und 1250 outdoor erhöht) sind Fach- und Publikumsmessen bereits jetzt ohne Beschränkung der Besucheranzahl zulässig. Allerdings sind Fach- und Publikumsmessen von der Behörde vorab zu genehmigen. Voraussetzung für die Genehmigung ist u.a. die Bestellung eines COVID19-Beauftragten und die Ausarbeitung eines COVID19-Präventionskonzepts. Für einen COVID19-Beauftragten und ein COVID19-Präventionskonzept haben jedoch auch „Veranstalter“ zu sorgen. Die Ein-Meter-Abstandspflicht und eine Maskenpflicht gelten sowohl für Besucher von Veranstaltungen (dort vom Betreten des Veranstaltungsortes bis zum Erreichen des Sitzplatzes) als auch von Fach- und Publikumsmessen (dort für Besucher und Aussteller wo der Mindestabstand nicht eingehalten oder eine räumliche Trennung nicht durch andere Maßnahmen herbeigeführt werden kann).

 

Autor: Dr. Michael Straub LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien mit den Schwerpunkten Medizin- und Unternehmensrecht.

Aktuelle Rechtslage für Betriebe in der Corona-Krise

Einige Betriebe haben vorsorglich mitunter weitergehende Maßnahmen ergriffen, als es aufgrund der nunmehrigen Rechtslage tatsächlich erforderlich gewesen wäre.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 19.3.2020)

An einem vermutlich denkwürdigen Sonntag, dem 15. März 2020, hat der Nationalrat einschneidende, von der österreichischen Bundesregierung bereits zwei Tage zuvor angekündigte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung zur Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Diese Maßnahmen sind am darauffolgenden Montag in Kraft getreten. Die österreichischen Betriebe hatten sich auf diese Ankündigung hin schon vorbereitet, obwohl die Rechtslage zu jenem Zeitpunkt alles andere als klar war. Einige Betriebe haben daher vorsorglich mitunter weitergehende Maßnahmen ergriffen, als es aufgrund der nunmehrigen Rechtslage tatsächlich erforderlich gewesen wäre. Der folgende Beitrag erläutert überblicksmäßig die tatsächliche Rechtslage für österreichische Unternehmen. Dies ist jedoch wohlgemerkt eine Momentaufnahme, weil die Bundesregierung bereits neue Maßnahmen in Aussicht gestellt hat und sich die Rechtslage daher neuerlich ändern kann.

Noch am späten Abend des 15. März 2020 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jene Verordnungen verlautbart, zu denen er am Vormittag desselben Tages vom österreichischen Nationalrat ermächtigt wurde. Darin wurden jene Betriebsbeschränkungen konkretisiert, die auch die Geschäftsbetriebe österreichischer Unternehmen betreffen könnten. Viele Unternehmen haben bereits nach der Ankündigung der Bundesregierung zwei Tage zuvor verständlicherweise entsprechende Maßnahmen eingeleitet und ihre Betriebe auf diese Beschränkungen eingestellt, ohne genau zu wissen, wie die Rechtslage tatsächlich sein wird. De facto wurden diese Beschränkungen erst zwei Tage später durch entsprechende Rechtsakte legalisiert. […]

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