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Selbstbehalt für erkrankte Impfverweigerer rechtlich heikel

Dass die Krankenversicherung nicht mehr sämtliche Behandlungskosten von Impfverweigerern mit Covid-19 übernimmt, wäre nur bei einer Impfpflicht denkbar.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 27.4.2021)

Noch sind die Wartelisten für die Covid-19-Schutzimpfung gut gefüllt. Impfvordrängler und Priorisierungen sind zurzeit mehr Thema als Impfverweigerer. Spätestens dann aber, wenn alle, die es möchten, zumindest die erste Teilimpfung bekommen haben, wird sich der Fokus drehen. Dann werden die Impfverweigerer sichtbar – und mit ihnen wird es auch die Frage, ob all jene von diesen, die an Covid-19 erkranken und in stationäre Spitalsbehandlung müssen, die Kosten dafür selbst übernehmen sollen.

Bis Ende Juni will man mit den ersten Teilimpfungen durch sein, sagten Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) am Dienstag. Sich bewusst nicht impfen zu lassen, hatte zuletzt Peter Niedermoser, Präsident der oberösterreichischen Ärztekammer, gegenüber den „Regionalmedien Austria“ als ein „Foul an der Gesellschaft“ bezeichnet. Hier selbst aktiv zu werden und sich zu schützen, sehe er als eine Bürgerpflicht. Als Möglichkeit, diesem Missstand Rechnung zu tragen, schlägt Niedermoser einen Selbstbehalt für erkrankte Impfverweigerer vor. […]

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Sind FFP2-Masken Medizinprodukte?

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

nachdem zuletzt wiederholt die Frage diskutiert wurde, ob FFP2-Masken ein Medizinprodukt (oder etwas Anderes wie etwa eine persönliche Schutzausrüstung – PSA) sind, hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte:

Die Beantwortung dieser Frage hängt – wie so oft – sehr stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist die Zweckbestimmung des Herstellers solcher Masken. Denn Schutzmasken können je nach Zweckbestimmung des Herstellers als Medizinprodukt und/oder persönliche Schutzausrüstung in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen der Marktüberwachung wurde (vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen) festgestellt, dass es derzeit Unklarheiten bezüglich des korrekten Inverkehrbringens von mechanischen Schutzvorrichtungen gibt.

Beim Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schutzmasken (ohne medizinische Zweckbestimmung) ist besonders darauf zu achten, dass nicht der Eindruck erweckt werden könnte, dass es sich bei dem Produkt um ein Medizinprodukt handelt. Werden Mund-Nasen-Schutzmasken hingegen als Medizinprodukt in Verkehr gebracht, so unterliegen sie dem Medizinproduktegesetz (MPG) und der Medizinprodukteverordnung (MPVO) der EU.

Medizinprodukte (§ 2 MPG) sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe oder anderen Gegenstände, […], die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für bestimmte gesetzlich geregelte Zwecke bestimmt sind, so z.B. zur Verhütung von Krankheiten. Bei Schutzmasken, die zur Verhinderung der Ansteckung mit COVID19 in Verkehr gebracht wurden, ist daher anzunehmen, dass sie zur Verhütung einer Krankheit bestimmt sind. Infolgedessen sind Mund-Nasen-Schutzmasken mit einem solchen Zweck grundsätzlich auch als Medizinprodukte zu betrachten.

Zu welchem Zweck ein Produkt bestimmt ist, richtet sich grundsätzlich nach der Vorgabe des Herstellers. Eine „objektive“ Zweckbestimmung ist nicht ausschlaggebend. Wenn bei einem Produkt (etwa einer Mund-Nasen-Schutzmaske) allerdings der Eindruck entsteht, dass es zur Verhütung einer Krankheit bestimmt ist, dann liegt der Schluss nahe, dass es sich dabei um ein Medizinprodukt handelt. Liegt bei einer Atemschutzmaske ein Medizinprodukt vor, ist das wiederum das MPG bzw. die MPVO der EU anwendbar. Andernfalls könnte eine persönliche Schutzausrüstung vorliegen, die in der EU-Verordnung 2016/425 für PSA geregelt ist.

Dass für FFP2-Masken, die im Moment wohl mehrheitlich zum Schutz vor COVID19 gekauft und getragen werden, weil dies die österreichische Anlassgesetzgebung so vorschreibt, einem anderen Rechtsregime als dem für Medizinprodukte unterliegen (wie teilweise kolportiert wird), sollte im Bedarfsfall kritisch hinterfragt werden.

Mit besten Grüßen

Michael Straub

 

Mehr als nur ein Umetikettieren

Entsprechen die Hygiene-Austria-Masken nicht den Produktvorschriften, wäre ein Rückruf gerechtfertigt.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 11.3.2021)

In den Regalen sollten FFP2-Masken der Hygiene Austria bald nicht mehr zu finden sein: Nachdem in der Vorwoche bekanntgeworden war, dass das Unternehmen einen Teil seiner Masken in China hat fertigen lassen, nehmen Einzelhändler reihenweise die Produkte aus dem Sortiment. Hofer, Rewe, Spar und dm kündigten an, vorerst keine FFP2-Masken von Hygiene Austria mehr zu verkaufen. Die Masken gingen hauptsächlich in den Lebensmittelhandel.

Das Joint Venture von Lenzing und Palmers hat mittlerweile eingeräumt, dass ein Teil der als „Made in Austria“ vermarkteten Masken in China zugekauft wurde. Klagen drohen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) erwägt, gerichtlich feststellen zu lassen, ob die Herkunftsangaben zulässig waren. Niederösterreich möchte ebenfalls klagen, es hat Millionen Masken der Firma angekauft. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ermittelt auch wegen Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug und organisierte Schwarzarbeit und hat Hausdurchsuchungen durchgeführt. Hygiene Austria war 2020 mit dem Ziel gegründet worden, die Versorgungssicherheit mit Schutzmasken zu gewährleisten. […]

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Breaking News – Corona Regeln

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

Gestern Abend wurden mit Verordnung des österreichischen Gesundheitsministers jene (bereits medial angekündigten) Betriebsbeschränkungen erlassen, die auch Ihren Geschäftsbetrieb oder Gesundheitsbetrieb betreffen könnten. Diese gelten ab morgen, Dienstag, 3. November 2020, 00.00 Uhr bis vorläufig 30. November 2020 (die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen von 20.00 bis 06.00 des Folgetages treten hingegen schon mit Ablauf des 12. November 2020 außer Kraft).

Mit dieser neuen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt die nunmehrige COVID-19-Maßnahmenverordnung außer Kraft. Letztere regelte die zuletzt schon geltenden Beschränkungen. Die neue COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung baut daher auf der COVID-19-Maßnahmenverordnung auf und ergänzt diese.

Hier die wichtigsten Regelungen für Ihren Betrieb im Überblick (wobei auf Beschränkungen des überwiegend privaten oder Freizeitbereichs, wie z.B. die nächtliche Ausgangsbeschränkung oder den Sportbereich nicht oder nur rudimentär hingewiesen wird):

  • Nächtliche Ausgangsbeschränkung: Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages ist vorläufig nur noch zu bestimmten Zwecken zulässig. Zulässig ist u.a. das Verlassen für berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist.
  • Fahrgemeinschaften und Gelegenheitsverkehr (wiedereingeführt): Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (also keine „Visiere“ mehr) zu tragen („Maskenpflicht“).
  • Handel: Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten (ausgenommen Gastgewerbe, Beherbergung, Sport und Freizeiteinrichtungen) bleibt grundsätzlich zulässig. Es gilt wie zuletzt die 1-Meter-Abbstandsregel sowie die Maskenpflicht für Kunden und Mitarbeiter. Neu: Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
  • Büros und sonstige Betriebsstätten: Der Ort der beruflichen Tätigkeit darf (etwa von der Belegschaft) grundsätzlich weiterhin betreten werden. Es gilt, wie zuletzt die 1-Meter-Abbstandsregel. Eine Maskenpflicht der Belegschaft erfordert (außer im Kundenbereich von Betriebsstätten, siehe oben), ebenfalls wie zuletzt, ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Gastronomie: Das Betreten (und Befahren) von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind Gastgewerbe in Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten und in Betrieben. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden. In den ausgenommen Betrieben gilt aber auch die zuletzt verordneten Beschränkungen hinsichtlich Abstandsregel, Maskenpflicht und maximale Personenanzahl.
  • Hotellerie: Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen ist u.a. das Betreten „aus beruflichen Gründen“. Was genau mit „beruflichen Gründen“ gemeint ist, ist unklar. Im Kontext mit anderen Ausnahmen (etwa jener „zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses“) und den Verhaltensregeln für Gäste wird man aber davon ausgehen können, dass Beherbergungsbetriebe offen halten dürfen und dass auch Geschäftsreisende eine Unterkunft betreten und die Dienstleistung darin in Anspruch nehmen dürfen (so sich der Betreiber – aus wirtschaftlichen Gründen – für ein Offenhalten entschließt).

 

  • Alten-, Pflege- und Behindertenheime:

Grundregeln:

    • Bei Betreten gilt für Bewohner, Mitarbeiter und Besucher die allgemeine 1-Meter-Abstandsregel und Maskenpflicht.

Zusatzregeln für Alten- und Pflegeheime:

    • Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist.
    • Bewohner zur Neuaufnahme dürfen nur eingelassen werden, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Anti-Gen-Tests (Abnahme nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Tests (Abnahme nicht älter als 48 Stunden) vorweisen.
    • Besucher dürfen nur eingelassen werden, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Anti-Gen-Tests (Abnahme nicht älter als 24 Stunden), oder eines PCR-Tests (Abnahme nicht älter als 48 Stunden) vorweisen.
    • Für jeden Bewohner darf bis 17. November 2020 nur ein (1) Besucher pro zwei Tage und insgesamt höchstens zwei unterschiedliche Personen eingelassen werden. Ab dem 18. November 2020 darf für jeden Bewohner ein Besucher pro Tag eingelassen werden.

Abweichungen für Mitarbeiter und Besucher:

    • Stehen obige Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, dürfen Mitarbeiter oder Besucher alternativ auch (nur) eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen.
    • Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, genügt für Mitarbeiter oder Besucher eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Maske (also keine Visiere).
    • Interessant: Einem negativen Testergebnis für Mitarbeiter ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.

 

  • Kranken- und Kuranstalten und sonstige Gesundheitsdienstleister (z.B. ärztliche Ordinationen)

Grundregeln:

    • Bei Betreten gilt für Mitarbeiter und Besucher die allgemeine 1-Meter-Abstandsregel und Maskenpflicht.
    • Der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer hat durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Zusatzregeln für Kranken- und Kuranstalten:

    • Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist.
    • Der Betreiber hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat besondere Inhalte aufzuweisen, die in der Verordnung näher beschrieben sind.

Abweichungen für Mitarbeiter für Kranken- und Kuranstalten:

    • Stehen obige Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, dürfen Mitarbeiter alternativ auch (nur) eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen.
    • Interessant auch hier: Einem negativen Testergebnis für Mitarbeiter ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.

 

  • Veranstaltungen: sind grundsätzlich untersagt. Als Veranstaltung gelten auch Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen. Vom Veranstaltungsverbot ausgenommen sind u.a. berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind oder unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.

Das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen zu obigen Beschränkungen ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den zuständigen Behörden glaubhaft zu machen. Bei Bedarf stehe ich im Umgang mit diesen Organen oder Behörden gerne zur Verfügung.

Der Betrieb meiner Kanzlei ist unverändert aufrecht.

Mit besten Grüßen/best regards

Michael Straub

Verordnungen über Corona-Betretungsverbote teilweise gesetzwidrig

VfGH: Verordnungen über Corona-Betretungsverbote teilweise gesetzwidrig

Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) erkannte in seinen Entscheidungen vom 14. Juli 2020 (veröffentlicht am 22. Juli 2020) die Betretungsverbote im Rahmen des sog. Corona -„Lock Down“ für teilweise gesetzwidrig. Insbesondere die vorübergehende Regelung, wonach Geschäfte mit mehr als 400 m2 Fläche geschlossen bleiben mussten, während andere (nicht unbedingt systemrelevante) Handelsunternehmen auch mit einer größeren Fläche (wie etwa Baumärkte) schon öffnen durften, wurde als rechtswidrig erkannt.

Zurückhaltender war der VfGH bei der Beurteilung von Entschädigungen für Betriebe, die als Folge der Betretungsverbote geschlossen wurden und dadurch Einkommensverluste erlitten. Hierzu erkannte das Höchstgericht, dass es verfassungskonform sei, das das COVID19- Maßnahmengesetz – anders als das Epidemiegesetz 1950 – keine Entschädigung für derart betroffenen Betriebe vorsieht. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof lediglich die konkreten, an ihn herangetragenen Bedenken auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen hat. Ob daher ein Entschädigungsanspruch aufgrund von anderen (in den Anträgen nicht beanstandeten) Rechtsgrundlagen besteht, ließ der VfGH offen.

Vereinzelt haben Verfassungsrechtler und andere Juristen sich bereits medial dazu geäußert, dass sie den Versuch, eine Entschädigungszahlung zu erwirken, jedenfalls unternehmen würden, wenn sie davon betroffen wären. Eine genauere Anspruchsprüfung könnte sich daher trotzdem lohnen.
Eine Zusammenfassung sowie eine Möglichkeit zum Download der einzelnen Erkenntnisse finden Sie unter diesem Link.