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Missverständnis mit Folgen – Dürfen sich Ärzte auf das Pflegepersonal verlassen?

Artikel Medizin & Recht – Ärzte Exklusiv

„Dürfen sich Ärzte auf das Pflegepersonal verlassen?“, fragt man sich womöglich nach einer unlängst ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung zu der Frage, wer die Verantwortung dafür trägt, wenn eine Ärztin einer Patientin ein falsches Medikament verabreicht, dessen Vorbereitung die Ärztin zuvor an eine Diplompflegerin delegiert hat.

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Blackout – Ist Ihr Spital fit für den Herbst?

Die mediale Berichterstattung zeichnet tagtäglich Bilder, die den Eindruck vermitteln, als wäre angesichts jüngster Ereignisse am Energiesektor im kommenden Herbst mit Stromausfällen (Blackouts) zu rechnen. Ein solches Szenario schließen auch Experten der Energiewirtschaft nicht mehr aus. Manche halten dies sogar für wahrscheinlich.

Es gilt daher, Vorsorge zu treffen. Vor allem in der kritischen Infrastruktur. Davon betroffen sind naturgemäß auch Krankenhäuser und andere Gesundheitsbetriebe. Ein Blackout kann hier schnell zu Problemen führen. Wer hier schlecht oder gar unvorbereitet in den Herbst geht, riskiert mitunter auch rechtliche Probleme. Warum?

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Dauerbrenner „Krankenanstalten-Haftung“ – Viele kleine Fehler können (auch) schwerwiegende Folgen haben

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

Mehrere kleine Fehler können (auch) schwerwiegende Folgen haben. Diese Erkenntnis manifestiert sich wieder einmal in einer höchstgerichtlichen Entscheidung in der die Haftung eines Krankenanstaltenträgers für einen ärztlichen „Kunstfehler“ in einem seiner Häuser ausgesprochen wurde.

In der Entscheidung zu 8 Ob89/20z vom 28.01.2021 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einmal mehr bestätigt, „dass eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Gefahr eines Schadens erhöht, zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit führen kann.“

Vorausgegangen war dieser Entscheidung der Tod eines Patienten, der infolge einer zu spät erkannten und dadurch zu spät behandelten inneren Blutung nach einer (zunächst fachgerecht) durchgeführten Blinddarmoperation in einem Krankenhaus verstarb. An dem post-operativen Rettungsversuch beteiligt waren drei Ärzte, denen man vorwarf, falsch oder nicht schnell genug reagiert zu haben.

Die Angehörigen des verstorbenen Patienten klagten den Anstaltsträger daraufhin auf Schadenersatz und Schmerzengeld und bekamen teilweise auch Recht. Abgelehnt wurde in den Unterinstanzen hingegen ein (nicht unerheblicher) Anspruch auf Trauerschäden der Hinterbliebenen. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass bei den handelnden Personen kein grobes Verschulden vorgelegen habe.

Dies sah der OGH anders. Dabei ging er gar nicht ausdrücklich auf die Frage ein, ob im gegenständlichen Fall „eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten“ vorlag. Denn er hielt (entgegen den Unterinstanzen) schon das Verhalten eines Arztes (von mehreren beteiligten) für grob fahrlässig. Dennoch lässt die gegenständliche Entscheidung vermuten, wie er diese Frage beantwortet hätte.

Die Lehren aus dieser Entscheidung: Selbst, wenn in einer arbeitsteiligen Struktur jeder der Beteiligten nur einen leichten Fehler macht, so kann die Summe daraus dennoch zu einem höheren Verschuldensgrad und damit zu einer größeren Haftung führen. In einer solchen arbeitsteiligen Struktur ist daher stets darauf zu achten, dass die Abläufe bei einer Mehrzahl von Prozessbeteiligten rasch und zuverlässig erfolgen. Die Verantwortlichkeit dafür liegt beim Anstaltsträger.

 

Mit besten Grüßen/best regards

Dr. Michael Straub LL.M.

Rechtsanwalt/Attorney at law

Fachschwerpunkte: Medizin, Krankenanstalten, Unternehmen

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Auslegungssache Sterbeverfügungsgesetz

Zum Status quo des vorliegenden Gesetzesentwurfs aus der Sicht eines Rechtsanwenders.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 4.11.2021)

Seit 23. Oktober 2021 befindet sich ein Gesetzesentwurf in parlamentarischer Begutachtung, mit dem ein Beitrag zur Straflosigkeit der bisher strafbaren Beihilfe zum Suizid geleistet werden soll. Diese Gesetzesinitiative war notwendig geworden, weil der Verfassungsgerichtshof den dafür einschlägigen § 78 zweiter Tatbestand des Strafgesetzbuches („Beihilfe beim Selbstmord“) für verfassungswidrig erklärt hat. Dabei stellt die Suizidbeihilfe nach der Intention der Gesetzesverfasser gar nicht den Hauptanwendungsfall dar. Dieser sei die Schaffung einer Möglichkeit, mithilfe einer Sterbeverfügung in Zukunft in Österreich – selbst – legal an ein tödliches medizinisches Präparat zu gelangen, um damit – selbst – den eigenen Tod herbeizuführen. Dieser Gastbeitrag fasst die ersten Gedanken des Autors aus der Sicht eines Rechtsanwenders zum Status quo des vorliegenden Gesetzesentwurfs zusammen.

Der vollständige Titel des betreffenden Gesetzes in seiner derzeitigen Fassung lautet „Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen“ (kurz: Sterbeverfügungsgesetz; abgekürzt: StVfG). Dieses Gesetz befindet sich, wie erwähnt, noch in parlamentarischer Begutachtung. Es ist daher noch nicht vom Nationalrat beschlossen und infolgedessen auch noch nicht in Kraft. Allfälliges Datum seines Inkrafttretens wäre nach dem derzeitigen Entwurf der 1. Jänner 2022.

[…]

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Selbstbehalt für erkrankte Impfverweigerer rechtlich heikel

Dass die Krankenversicherung nicht mehr sämtliche Behandlungskosten von Impfverweigerern mit Covid-19 übernimmt, wäre nur bei einer Impfpflicht denkbar.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 27.4.2021)

Noch sind die Wartelisten für die Covid-19-Schutzimpfung gut gefüllt. Impfvordrängler und Priorisierungen sind zurzeit mehr Thema als Impfverweigerer. Spätestens dann aber, wenn alle, die es möchten, zumindest die erste Teilimpfung bekommen haben, wird sich der Fokus drehen. Dann werden die Impfverweigerer sichtbar – und mit ihnen wird es auch die Frage, ob all jene von diesen, die an Covid-19 erkranken und in stationäre Spitalsbehandlung müssen, die Kosten dafür selbst übernehmen sollen.

Bis Ende Juni will man mit den ersten Teilimpfungen durch sein, sagten Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) am Dienstag. Sich bewusst nicht impfen zu lassen, hatte zuletzt Peter Niedermoser, Präsident der oberösterreichischen Ärztekammer, gegenüber den „Regionalmedien Austria“ als ein „Foul an der Gesellschaft“ bezeichnet. Hier selbst aktiv zu werden und sich zu schützen, sehe er als eine Bürgerpflicht. Als Möglichkeit, diesem Missstand Rechnung zu tragen, schlägt Niedermoser einen Selbstbehalt für erkrankte Impfverweigerer vor. […]

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Der Begriff Präzisionsmedizin ist in Österreich gesetzlich noch nicht verankert (Artikel im Janssen Report)

Janssen Report | Präzisionsmedizin | 2020-1 | S.24-25

Janssen Report: Wie ist die Präzisionsmedizin rechtlich abgedeckt – gibt es Gesetze, die regeln, was darin enthalten ist und wie sie angewendet werden muss?

Michael Straub: Gesetzlich ist der Begriff der Präzisionsmedizin in Österreich noch gar nicht verankert. Auch in der Rechtsliteratur finden sich nur vereinzelt Beiträge zu diesem Thema. Insofern existieren auch noch keine gesetzlichen Regelungen, wie Präzisionsmedizin angewendet werden muss. Inwieweit die Präzisionsmedizin Einzug in die Rechtsordnung finden wird, bleibt daher abzuwarten. Was es allerdings für die Präzisionsmedizin geben könnte, sind medizinische Leitlinien. Das sind systematisch entwickelte Feststellungen, die Ärzten, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Patienten bei ihren Entscheidungen über die angemessene Gesundheitsversorgung helfen sollen. Leitlinien sind allerdings nicht bindend und stellen auch keine Rechtsnormen dar. Allerdings können Leitlinien wiederum den Stand der medizinischen Wissenschaft wiedergeben, nach denen ein Arzt einen Patienten behandeln muss. Tut er (sie) das nicht, kann ein Behandlungsfehler (etwa in Form einer falschen Methodenwahl) vorliegen. Insofern können Leitlinien wiederum beachtlich sein.

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Fachbeitrag: Rettungsschirm für Gesundheitseinrichtungen infolge der Corona-Krise

Wer kommt eigentlich für die Einkommensverluste der Gesundheitseinrichtungen infolge der Corona-Krise auf?

Viele private Gesundheitseinrichtungen – von der Einzelordination bis zur Privatklinik – erlitten infolge der Corona-Krise herbe Umsatzeinbußen. Die Einkommensverluste von Einrichtungen der öffentlichen Hand deckt in aller Regel diese (Stichwort: Abgangsdeckung). Doch wie steht es um private Gesundheitsdienstleister, die Ihre Einrichtungen während der Corona-Krise offen halten mussten? Die Patienten blieben während des Lock-Down überwiegend aus. Manche Einrichtungen erlebten einen Patientenrückgang von 70% und mehr. Vereinzelt hatten private Einrichtungen Sondervereinbarungen mit der öffentlichen Hand zur Unterstützung für Corona-Fälle. Für die überwiegende Mehrheit dürfte der Betrieb während des Lock-down jedoch nicht kostendeckend gewesen sein, weil sie kaum Patientenhonorare vereinnahmen oder mit der Gesundheitskasse abrechnen konnten. Der folgende Beitrag fasst die Möglichkeiten zusammen, welche Ansprüche private Gesundheitseinrichtungen dennoch haben könnten.

  1. Anspruch auf Verdienstentgang

Über die Möglichkeit Verdienstentgang vom Staat nach dem vielzitierten „Epidemiegesetz“ zu fordern, der infolge einer behördlichen Schließung von Betriebsstätten – im Gesundheitsbereich waren dies vor allem Kur- oder Rehabilitationseinrichtungen – entstanden ist, wird viel diskutiert. Die einen sind der Meinung, dass diese Möglichkeit nicht besteht, weil die von der Regierung während des Lock-downs angeordneten oder durch diese bedingten Beschränkungen (überwiegend) nicht auf dem Epidemiegesetz, sondern auf einem eigenen Gesetz (dem sog. „COVID-19-Maßnahmengesetz“) beruhen, das (im Gegensatz zum Epidemiegesetz) keinen Verdienstentgang bei Betriebsschließungen vorsieht. Andere wiederum sind der Meinung, dass die Regierung mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz die Bestimmungen über den Verdienstentgang des Epidemiegesetzes ausgehebelt hat. Daher hätten behördlich geschlossene oder beschränkte Betriebe sehr wohl einen Anspruch auf Verdienstentgang. Die Klärung der beiden Ansätze wird noch die Rechtsprechung beschäftigen

Ein Teil der Literatur zu diesem Thema tendiert dazu (m.E. nachvollziehbar), dass es keine Rolle spielt, auf welcher der beiden Rechtsgrundlagen (Epidemiegesetz oder COVID19-Maßnahmengesetz) Gebietssperren und Betriebsbeschränkungen erlassen wurden, um einen Anspruch auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz zu begründen (wenngleich ein ausdrücklicher Bezug einer Beschränkung auf das Epidemiegesetz natürlich ein unzweifelhaftes Indiz für einen Anspruch nach genau diesem Gesetz darstellt).Für Unternehmen, die durch Gebietsschließungen oder Betriebsbesränkungen Einkommensverluste erlitten haben, bestehen daher durchaus gute (manche sagen: die besseren) Argumente, Ansprüche auf Verdienstentgang von staatlicher Seite geltend zu machen. Dies hat gerade auch die niedergelassenen Gesundheitsberufe und privaten Krankenanstalten getroffen, weil die Ausgangsbeschränkungen so restriktiv formuliert waren, dass der Weg zum Arzt oder in die Krankenanstalt im Zweifel unterlassen wurde. Für die niedergelassenen Gesundheitsberufe und privaten Krankenanstalten empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung der Ansprüche auf Verdienstentgang, wobei auf die Kurzfristigkeit der Möglichkeit zur Geltendmachung hingewiesen wird. Diese beträgt lediglich sechs Wochen ab Aufhebung der behördlichen Maßnahmen.

  1. Förderungen nach den Corona-Hilfspaketen

Wem die Anspruchsdurchsetzung eines Verdienstentgangs zu unsicher ist, stellt sich die Frage, welche Hilfsmaßnahmen Gesundheitsbetriebe zeitnah sonst in Anspruch nehmen können. Für einige Branchen, wie etwa Non-profit-organisationen (NPOs) oder die Kultur gibt es mittlerweile sektorenspezifische Hilfspakete. Solche gibt es für die private Gesundheitswirtschaft – soweit ersichtlich – bis dato nicht. Wohin können sich private Gesundheitsanbieter daher mit Ihren Verlusten wenden? Die Antwort lautet: an die Fördereinrichtungen bzw. Abwickler des Bundes und der Länder. Denn für Gesundheitsdienstleister gelten grundsätzlich dieselben Richtlinien für Zahlungen aus den Corona-Hilfspaketen der öffentlichen Hand, wie für alle anderen Branchen. Ein möglicher Nachteil dieses Wegs: Die finanzielle Unterstützung durch die Hiflspakete bildet im Gegensatz zum Verdienstentgang keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch.

Dem Vernehmen nach verlief die Inanspruchnahme von Hilfsgeldern durch betroffene Unternehmen bis dato nicht immer ganz reibungslos. Zu unklar war für viele Unternehmen – gerade im Gesundheitsbereich -, welche Hilfspakete es für sie gab, ob sie überhaupt anspruchsberechtigt waren und falls ja, welche Schritte erforderlich waren, um Hilfsgelder zu erhalten. Für private Gesundheitseinrichtungen kann allerdings gesagt werden, dass diese grundsätzlich dieselben Hilfspakete in Anspruch nehmen können, wie alle anderen Sektoren. Welches Paket für eine Gesundheitseinrichtung allerdings in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab. Maßgebliche Kriterien sind etwa die Eigenschaft des Trägers (Öffentlich, Privat oder Beides), die Größe der Einrichtung (der sog. Härtefallfond richtet sich etwa primär an Kleinstunternehmen) und die Rechtsbeziehungen zu anderen Systempartnern (wie etwa den Gesundheitskassen). Es empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Der Aufwand dafür lohnt sich aber womöglich.

Autor: Dr. Michael Straub LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien mit den Schwerpunkten Medizin- und Unternehmensrecht.