Beiträge

ARS Seminar: Rechtliche Grundlagen der Telemedizin – 3. Mai 2023

Veranstaltungshinweis: SAVE the date

Rechtliche Grundlagen der Telemedizin – Praxis und Trends beim Einsatz von E-Health

Das nehmen Sie mit
Die Pandemie hat viele Bereiche unseres Alltags geprägt. Arztbesuche sind dabei keine Ausnahme. Ganz im Gegenteil, sie stellen Ärzte und Patienten vor eine gesonderte Herausforderung. Diagnosen und Behandlungen erfolgen immer öfter in räumlicher und zeitlicher Distanz zum Patienten; Stichwort Telemedizin. Das erscheint auf den ersten Blick sicher und mühelos, wirft aber viele rechtliche Fragen auf. Informieren Sie sich über die aktuelle Rechtslage und klären Sie, ob diese Rahmenbedingungen ausreichend sind, um telemedizinische Behandlungen abzudecken. Holen sie sich Inputs & Tipps aus der  Praxis von einem renommierten Rechtsanwalt und Medizinrechtsspezialisten.
 
Ihr Programm im Überblick

  • Begriffsbestimmungen
  • Rechtsgrundlagen
  • Ziele, Erwartungen und Vorteile der Telemedizin
  • Telemedizinische Leistungen in der Praxis
  • Aufklärungspflichten, Haftungsrisiken und deren Vermeidung
  • Datenschutz und Informationssicherheit
  • Medizinprodukte in der Telemedizin
  • Aktuelle Trends und Ausblick
Interessant für

  • Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
  • Unternehmensjuristen
  • Niedergelassene Ärzte
  • Mitarbeiter von Gesundheitseinreichtungen
  • Ärztliche Leiter

Zur Anmeldung: https://ars.at/seminar/332111/

 

Zweite Chance für die Primärversorgung? 5 Fragen und Antworten…

Videointerview mit Dr. Michael Straub, LL.M.

 

Missverständnis mit Folgen – Dürfen sich Ärzte auf das Pflegepersonal verlassen?

Artikel Medizin & Recht – Ärzte Exklusiv

„Dürfen sich Ärzte auf das Pflegepersonal verlassen?“, fragt man sich womöglich nach einer unlängst ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung zu der Frage, wer die Verantwortung dafür trägt, wenn eine Ärztin einer Patientin ein falsches Medikament verabreicht, dessen Vorbereitung die Ärztin zuvor an eine Diplompflegerin delegiert hat.

Weiterlesen

Blackout – Ist Ihr Spital fit für den Herbst?

Die mediale Berichterstattung zeichnet tagtäglich Bilder, die den Eindruck vermitteln, als wäre angesichts jüngster Ereignisse am Energiesektor im kommenden Herbst mit Stromausfällen (Blackouts) zu rechnen. Ein solches Szenario schließen auch Experten der Energiewirtschaft nicht mehr aus. Manche halten dies sogar für wahrscheinlich.

Es gilt daher, Vorsorge zu treffen. Vor allem in der kritischen Infrastruktur. Davon betroffen sind naturgemäß auch Krankenhäuser und andere Gesundheitsbetriebe. Ein Blackout kann hier schnell zu Problemen führen. Wer hier schlecht oder gar unvorbereitet in den Herbst geht, riskiert mitunter auch rechtliche Probleme. Warum?

Weiterlesen: https://www.linkedin.com/posts/dr-michael-straub-ll-m-1a4797b4_hospital-activity-6971388963576004608-Gv3o?utm_source=share&utm_medium=member_desktop

 

Dauerbrenner „Krankenanstalten-Haftung“ – Viele kleine Fehler können (auch) schwerwiegende Folgen haben

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

Mehrere kleine Fehler können (auch) schwerwiegende Folgen haben. Diese Erkenntnis manifestiert sich wieder einmal in einer höchstgerichtlichen Entscheidung in der die Haftung eines Krankenanstaltenträgers für einen ärztlichen „Kunstfehler“ in einem seiner Häuser ausgesprochen wurde.

In der Entscheidung zu 8 Ob89/20z vom 28.01.2021 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einmal mehr bestätigt, „dass eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Gefahr eines Schadens erhöht, zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit führen kann.“

Vorausgegangen war dieser Entscheidung der Tod eines Patienten, der infolge einer zu spät erkannten und dadurch zu spät behandelten inneren Blutung nach einer (zunächst fachgerecht) durchgeführten Blinddarmoperation in einem Krankenhaus verstarb. An dem post-operativen Rettungsversuch beteiligt waren drei Ärzte, denen man vorwarf, falsch oder nicht schnell genug reagiert zu haben.

Die Angehörigen des verstorbenen Patienten klagten den Anstaltsträger daraufhin auf Schadenersatz und Schmerzengeld und bekamen teilweise auch Recht. Abgelehnt wurde in den Unterinstanzen hingegen ein (nicht unerheblicher) Anspruch auf Trauerschäden der Hinterbliebenen. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass bei den handelnden Personen kein grobes Verschulden vorgelegen habe.

Dies sah der OGH anders. Dabei ging er gar nicht ausdrücklich auf die Frage ein, ob im gegenständlichen Fall „eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten“ vorlag. Denn er hielt (entgegen den Unterinstanzen) schon das Verhalten eines Arztes (von mehreren beteiligten) für grob fahrlässig. Dennoch lässt die gegenständliche Entscheidung vermuten, wie er diese Frage beantwortet hätte.

Die Lehren aus dieser Entscheidung: Selbst, wenn in einer arbeitsteiligen Struktur jeder der Beteiligten nur einen leichten Fehler macht, so kann die Summe daraus dennoch zu einem höheren Verschuldensgrad und damit zu einer größeren Haftung führen. In einer solchen arbeitsteiligen Struktur ist daher stets darauf zu achten, dass die Abläufe bei einer Mehrzahl von Prozessbeteiligten rasch und zuverlässig erfolgen. Die Verantwortlichkeit dafür liegt beim Anstaltsträger.

 

Mit besten Grüßen/best regards

Dr. Michael Straub LL.M.

Rechtsanwalt/Attorney at law

Fachschwerpunkte: Medizin, Krankenanstalten, Unternehmen

Northcote.Recht – ist eine Marke für selbständige Rechtsanwälte in Kooperation und keine Anwaltsgesellschaft.

Landstraßer Hauptstraße 1, 1030 Wien

m.straub@northcote.at

T: +43 1 715 11 15

M: +43 (0)664 1800228

F: +43 1 715 11 15-55

www.northcote.at

Northcote on Facebook

Auslegungssache Sterbeverfügungsgesetz

Zum Status quo des vorliegenden Gesetzesentwurfs aus der Sicht eines Rechtsanwenders.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 4.11.2021)

Seit 23. Oktober 2021 befindet sich ein Gesetzesentwurf in parlamentarischer Begutachtung, mit dem ein Beitrag zur Straflosigkeit der bisher strafbaren Beihilfe zum Suizid geleistet werden soll. Diese Gesetzesinitiative war notwendig geworden, weil der Verfassungsgerichtshof den dafür einschlägigen § 78 zweiter Tatbestand des Strafgesetzbuches („Beihilfe beim Selbstmord“) für verfassungswidrig erklärt hat. Dabei stellt die Suizidbeihilfe nach der Intention der Gesetzesverfasser gar nicht den Hauptanwendungsfall dar. Dieser sei die Schaffung einer Möglichkeit, mithilfe einer Sterbeverfügung in Zukunft in Österreich – selbst – legal an ein tödliches medizinisches Präparat zu gelangen, um damit – selbst – den eigenen Tod herbeizuführen. Dieser Gastbeitrag fasst die ersten Gedanken des Autors aus der Sicht eines Rechtsanwenders zum Status quo des vorliegenden Gesetzesentwurfs zusammen.

Der vollständige Titel des betreffenden Gesetzes in seiner derzeitigen Fassung lautet „Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen“ (kurz: Sterbeverfügungsgesetz; abgekürzt: StVfG). Dieses Gesetz befindet sich, wie erwähnt, noch in parlamentarischer Begutachtung. Es ist daher noch nicht vom Nationalrat beschlossen und infolgedessen auch noch nicht in Kraft. Allfälliges Datum seines Inkrafttretens wäre nach dem derzeitigen Entwurf der 1. Jänner 2022.

[…]

Weiterlesen auf wienerzeitung.at

Selbstbehalt für erkrankte Impfverweigerer rechtlich heikel

Dass die Krankenversicherung nicht mehr sämtliche Behandlungskosten von Impfverweigerern mit Covid-19 übernimmt, wäre nur bei einer Impfpflicht denkbar.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 27.4.2021)

Noch sind die Wartelisten für die Covid-19-Schutzimpfung gut gefüllt. Impfvordrängler und Priorisierungen sind zurzeit mehr Thema als Impfverweigerer. Spätestens dann aber, wenn alle, die es möchten, zumindest die erste Teilimpfung bekommen haben, wird sich der Fokus drehen. Dann werden die Impfverweigerer sichtbar – und mit ihnen wird es auch die Frage, ob all jene von diesen, die an Covid-19 erkranken und in stationäre Spitalsbehandlung müssen, die Kosten dafür selbst übernehmen sollen.

Bis Ende Juni will man mit den ersten Teilimpfungen durch sein, sagten Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) am Dienstag. Sich bewusst nicht impfen zu lassen, hatte zuletzt Peter Niedermoser, Präsident der oberösterreichischen Ärztekammer, gegenüber den „Regionalmedien Austria“ als ein „Foul an der Gesellschaft“ bezeichnet. Hier selbst aktiv zu werden und sich zu schützen, sehe er als eine Bürgerpflicht. Als Möglichkeit, diesem Missstand Rechnung zu tragen, schlägt Niedermoser einen Selbstbehalt für erkrankte Impfverweigerer vor. […]

Weiterlesen auf wienerzeitung.at

Sind FFP2-Masken Medizinprodukte?

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

nachdem zuletzt wiederholt die Frage diskutiert wurde, ob FFP2-Masken ein Medizinprodukt (oder etwas Anderes wie etwa eine persönliche Schutzausrüstung – PSA) sind, hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte:

Die Beantwortung dieser Frage hängt – wie so oft – sehr stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist die Zweckbestimmung des Herstellers solcher Masken. Denn Schutzmasken können je nach Zweckbestimmung des Herstellers als Medizinprodukt und/oder persönliche Schutzausrüstung in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen der Marktüberwachung wurde (vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen) festgestellt, dass es derzeit Unklarheiten bezüglich des korrekten Inverkehrbringens von mechanischen Schutzvorrichtungen gibt.

Beim Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schutzmasken (ohne medizinische Zweckbestimmung) ist besonders darauf zu achten, dass nicht der Eindruck erweckt werden könnte, dass es sich bei dem Produkt um ein Medizinprodukt handelt. Werden Mund-Nasen-Schutzmasken hingegen als Medizinprodukt in Verkehr gebracht, so unterliegen sie dem Medizinproduktegesetz (MPG) und der Medizinprodukteverordnung (MPVO) der EU.

Medizinprodukte (§ 2 MPG) sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe oder anderen Gegenstände, […], die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für bestimmte gesetzlich geregelte Zwecke bestimmt sind, so z.B. zur Verhütung von Krankheiten. Bei Schutzmasken, die zur Verhinderung der Ansteckung mit COVID19 in Verkehr gebracht wurden, ist daher anzunehmen, dass sie zur Verhütung einer Krankheit bestimmt sind. Infolgedessen sind Mund-Nasen-Schutzmasken mit einem solchen Zweck grundsätzlich auch als Medizinprodukte zu betrachten.

Zu welchem Zweck ein Produkt bestimmt ist, richtet sich grundsätzlich nach der Vorgabe des Herstellers. Eine „objektive“ Zweckbestimmung ist nicht ausschlaggebend. Wenn bei einem Produkt (etwa einer Mund-Nasen-Schutzmaske) allerdings der Eindruck entsteht, dass es zur Verhütung einer Krankheit bestimmt ist, dann liegt der Schluss nahe, dass es sich dabei um ein Medizinprodukt handelt. Liegt bei einer Atemschutzmaske ein Medizinprodukt vor, ist das wiederum das MPG bzw. die MPVO der EU anwendbar. Andernfalls könnte eine persönliche Schutzausrüstung vorliegen, die in der EU-Verordnung 2016/425 für PSA geregelt ist.

Dass für FFP2-Masken, die im Moment wohl mehrheitlich zum Schutz vor COVID19 gekauft und getragen werden, weil dies die österreichische Anlassgesetzgebung so vorschreibt, einem anderen Rechtsregime als dem für Medizinprodukte unterliegen (wie teilweise kolportiert wird), sollte im Bedarfsfall kritisch hinterfragt werden.

Mit besten Grüßen

Michael Straub

 

Mehr als nur ein Umetikettieren

Entsprechen die Hygiene-Austria-Masken nicht den Produktvorschriften, wäre ein Rückruf gerechtfertigt.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 11.3.2021)

In den Regalen sollten FFP2-Masken der Hygiene Austria bald nicht mehr zu finden sein: Nachdem in der Vorwoche bekanntgeworden war, dass das Unternehmen einen Teil seiner Masken in China hat fertigen lassen, nehmen Einzelhändler reihenweise die Produkte aus dem Sortiment. Hofer, Rewe, Spar und dm kündigten an, vorerst keine FFP2-Masken von Hygiene Austria mehr zu verkaufen. Die Masken gingen hauptsächlich in den Lebensmittelhandel.

Das Joint Venture von Lenzing und Palmers hat mittlerweile eingeräumt, dass ein Teil der als „Made in Austria“ vermarkteten Masken in China zugekauft wurde. Klagen drohen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) erwägt, gerichtlich feststellen zu lassen, ob die Herkunftsangaben zulässig waren. Niederösterreich möchte ebenfalls klagen, es hat Millionen Masken der Firma angekauft. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ermittelt auch wegen Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug und organisierte Schwarzarbeit und hat Hausdurchsuchungen durchgeführt. Hygiene Austria war 2020 mit dem Ziel gegründet worden, die Versorgungssicherheit mit Schutzmasken zu gewährleisten. […]

Weiterlesen auf www.wienerzeitung.at

Der Begriff Präzisionsmedizin ist in Österreich gesetzlich noch nicht verankert (Artikel im Janssen Report)

Janssen Report | Präzisionsmedizin | 2020-1 | S.24-25

Janssen Report: Wie ist die Präzisionsmedizin rechtlich abgedeckt – gibt es Gesetze, die regeln, was darin enthalten ist und wie sie angewendet werden muss?

Michael Straub: Gesetzlich ist der Begriff der Präzisionsmedizin in Österreich noch gar nicht verankert. Auch in der Rechtsliteratur finden sich nur vereinzelt Beiträge zu diesem Thema. Insofern existieren auch noch keine gesetzlichen Regelungen, wie Präzisionsmedizin angewendet werden muss. Inwieweit die Präzisionsmedizin Einzug in die Rechtsordnung finden wird, bleibt daher abzuwarten. Was es allerdings für die Präzisionsmedizin geben könnte, sind medizinische Leitlinien. Das sind systematisch entwickelte Feststellungen, die Ärzten, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Patienten bei ihren Entscheidungen über die angemessene Gesundheitsversorgung helfen sollen. Leitlinien sind allerdings nicht bindend und stellen auch keine Rechtsnormen dar. Allerdings können Leitlinien wiederum den Stand der medizinischen Wissenschaft wiedergeben, nach denen ein Arzt einen Patienten behandeln muss. Tut er (sie) das nicht, kann ein Behandlungsfehler (etwa in Form einer falschen Methodenwahl) vorliegen. Insofern können Leitlinien wiederum beachtlich sein.

Zum gesamten Interview