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Rechtliche Stolpersteine der Telemedizin in MEDIZIN & RECHT

Gerade in Zeiten von Covid-19 erfolgen ärztliche Diagnosen und Behandlungen immer öfter in räumlicher und zeitlicher Distanz zu den Patienten. Doch wie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen? Reichen diese für telemedizinische Behandlungen aus? Oder besteht mitunter ein Haftungsrisiko?

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Autor: Dr. Michael Straub LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien mit den Schwerpunkten Medizin- und Unternehmensrecht.

Breaking News – Corona Regeln

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Klientinnen und Klienten,

Gestern Abend wurden mit Verordnung des österreichischen Gesundheitsministers jene (bereits medial angekündigten) Betriebsbeschränkungen erlassen, die auch Ihren Geschäftsbetrieb oder Gesundheitsbetrieb betreffen könnten. Diese gelten ab morgen, Dienstag, 3. November 2020, 00.00 Uhr bis vorläufig 30. November 2020 (die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen von 20.00 bis 06.00 des Folgetages treten hingegen schon mit Ablauf des 12. November 2020 außer Kraft).

Mit dieser neuen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt die nunmehrige COVID-19-Maßnahmenverordnung außer Kraft. Letztere regelte die zuletzt schon geltenden Beschränkungen. Die neue COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung baut daher auf der COVID-19-Maßnahmenverordnung auf und ergänzt diese.

Hier die wichtigsten Regelungen für Ihren Betrieb im Überblick (wobei auf Beschränkungen des überwiegend privaten oder Freizeitbereichs, wie z.B. die nächtliche Ausgangsbeschränkung oder den Sportbereich nicht oder nur rudimentär hingewiesen wird):

  • Nächtliche Ausgangsbeschränkung: Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages ist vorläufig nur noch zu bestimmten Zwecken zulässig. Zulässig ist u.a. das Verlassen für berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist.
  • Fahrgemeinschaften und Gelegenheitsverkehr (wiedereingeführt): Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (also keine „Visiere“ mehr) zu tragen („Maskenpflicht“).
  • Handel: Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten (ausgenommen Gastgewerbe, Beherbergung, Sport und Freizeiteinrichtungen) bleibt grundsätzlich zulässig. Es gilt wie zuletzt die 1-Meter-Abbstandsregel sowie die Maskenpflicht für Kunden und Mitarbeiter. Neu: Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
  • Büros und sonstige Betriebsstätten: Der Ort der beruflichen Tätigkeit darf (etwa von der Belegschaft) grundsätzlich weiterhin betreten werden. Es gilt, wie zuletzt die 1-Meter-Abbstandsregel. Eine Maskenpflicht der Belegschaft erfordert (außer im Kundenbereich von Betriebsstätten, siehe oben), ebenfalls wie zuletzt, ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Gastronomie: Das Betreten (und Befahren) von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind Gastgewerbe in Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten und in Betrieben. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden. In den ausgenommen Betrieben gilt aber auch die zuletzt verordneten Beschränkungen hinsichtlich Abstandsregel, Maskenpflicht und maximale Personenanzahl.
  • Hotellerie: Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen ist u.a. das Betreten „aus beruflichen Gründen“. Was genau mit „beruflichen Gründen“ gemeint ist, ist unklar. Im Kontext mit anderen Ausnahmen (etwa jener „zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses“) und den Verhaltensregeln für Gäste wird man aber davon ausgehen können, dass Beherbergungsbetriebe offen halten dürfen und dass auch Geschäftsreisende eine Unterkunft betreten und die Dienstleistung darin in Anspruch nehmen dürfen (so sich der Betreiber – aus wirtschaftlichen Gründen – für ein Offenhalten entschließt).

 

  • Alten-, Pflege- und Behindertenheime:

Grundregeln:

    • Bei Betreten gilt für Bewohner, Mitarbeiter und Besucher die allgemeine 1-Meter-Abstandsregel und Maskenpflicht.

Zusatzregeln für Alten- und Pflegeheime:

    • Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist.
    • Bewohner zur Neuaufnahme dürfen nur eingelassen werden, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Anti-Gen-Tests (Abnahme nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Tests (Abnahme nicht älter als 48 Stunden) vorweisen.
    • Besucher dürfen nur eingelassen werden, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Anti-Gen-Tests (Abnahme nicht älter als 24 Stunden), oder eines PCR-Tests (Abnahme nicht älter als 48 Stunden) vorweisen.
    • Für jeden Bewohner darf bis 17. November 2020 nur ein (1) Besucher pro zwei Tage und insgesamt höchstens zwei unterschiedliche Personen eingelassen werden. Ab dem 18. November 2020 darf für jeden Bewohner ein Besucher pro Tag eingelassen werden.

Abweichungen für Mitarbeiter und Besucher:

    • Stehen obige Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, dürfen Mitarbeiter oder Besucher alternativ auch (nur) eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen.
    • Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, genügt für Mitarbeiter oder Besucher eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Maske (also keine Visiere).
    • Interessant: Einem negativen Testergebnis für Mitarbeiter ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.

 

  • Kranken- und Kuranstalten und sonstige Gesundheitsdienstleister (z.B. ärztliche Ordinationen)

Grundregeln:

    • Bei Betreten gilt für Mitarbeiter und Besucher die allgemeine 1-Meter-Abstandsregel und Maskenpflicht.
    • Der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer hat durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Zusatzregeln für Kranken- und Kuranstalten:

    • Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist.
    • Der Betreiber hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat besondere Inhalte aufzuweisen, die in der Verordnung näher beschrieben sind.

Abweichungen für Mitarbeiter für Kranken- und Kuranstalten:

    • Stehen obige Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, dürfen Mitarbeiter alternativ auch (nur) eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen.
    • Interessant auch hier: Einem negativen Testergebnis für Mitarbeiter ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.

 

  • Veranstaltungen: sind grundsätzlich untersagt. Als Veranstaltung gelten auch Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen. Vom Veranstaltungsverbot ausgenommen sind u.a. berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind oder unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.

Das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen zu obigen Beschränkungen ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den zuständigen Behörden glaubhaft zu machen. Bei Bedarf stehe ich im Umgang mit diesen Organen oder Behörden gerne zur Verfügung.

Der Betrieb meiner Kanzlei ist unverändert aufrecht.

Mit besten Grüßen/best regards

Michael Straub

Verordnungen über Corona-Betretungsverbote teilweise gesetzwidrig

VfGH: Verordnungen über Corona-Betretungsverbote teilweise gesetzwidrig

Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) erkannte in seinen Entscheidungen vom 14. Juli 2020 (veröffentlicht am 22. Juli 2020) die Betretungsverbote im Rahmen des sog. Corona -„Lock Down“ für teilweise gesetzwidrig. Insbesondere die vorübergehende Regelung, wonach Geschäfte mit mehr als 400 m2 Fläche geschlossen bleiben mussten, während andere (nicht unbedingt systemrelevante) Handelsunternehmen auch mit einer größeren Fläche (wie etwa Baumärkte) schon öffnen durften, wurde als rechtswidrig erkannt.

Zurückhaltender war der VfGH bei der Beurteilung von Entschädigungen für Betriebe, die als Folge der Betretungsverbote geschlossen wurden und dadurch Einkommensverluste erlitten. Hierzu erkannte das Höchstgericht, dass es verfassungskonform sei, das das COVID19- Maßnahmengesetz – anders als das Epidemiegesetz 1950 – keine Entschädigung für derart betroffenen Betriebe vorsieht. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof lediglich die konkreten, an ihn herangetragenen Bedenken auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen hat. Ob daher ein Entschädigungsanspruch aufgrund von anderen (in den Anträgen nicht beanstandeten) Rechtsgrundlagen besteht, ließ der VfGH offen.

Vereinzelt haben Verfassungsrechtler und andere Juristen sich bereits medial dazu geäußert, dass sie den Versuch, eine Entschädigungszahlung zu erwirken, jedenfalls unternehmen würden, wenn sie davon betroffen wären. Eine genauere Anspruchsprüfung könnte sich daher trotzdem lohnen.
Eine Zusammenfassung sowie eine Möglichkeit zum Download der einzelnen Erkenntnisse finden Sie unter diesem Link.

Fachbeitrag: Rettungsschirm für Gesundheitseinrichtungen infolge der Corona-Krise

Wer kommt eigentlich für die Einkommensverluste der Gesundheitseinrichtungen infolge der Corona-Krise auf?

Viele private Gesundheitseinrichtungen – von der Einzelordination bis zur Privatklinik – erlitten infolge der Corona-Krise herbe Umsatzeinbußen. Die Einkommensverluste von Einrichtungen der öffentlichen Hand deckt in aller Regel diese (Stichwort: Abgangsdeckung). Doch wie steht es um private Gesundheitsdienstleister, die Ihre Einrichtungen während der Corona-Krise offen halten mussten? Die Patienten blieben während des Lock-Down überwiegend aus. Manche Einrichtungen erlebten einen Patientenrückgang von 70% und mehr. Vereinzelt hatten private Einrichtungen Sondervereinbarungen mit der öffentlichen Hand zur Unterstützung für Corona-Fälle. Für die überwiegende Mehrheit dürfte der Betrieb während des Lock-down jedoch nicht kostendeckend gewesen sein, weil sie kaum Patientenhonorare vereinnahmen oder mit der Gesundheitskasse abrechnen konnten. Der folgende Beitrag fasst die Möglichkeiten zusammen, welche Ansprüche private Gesundheitseinrichtungen dennoch haben könnten.

  1. Anspruch auf Verdienstentgang

Über die Möglichkeit Verdienstentgang vom Staat nach dem vielzitierten „Epidemiegesetz“ zu fordern, der infolge einer behördlichen Schließung von Betriebsstätten – im Gesundheitsbereich waren dies vor allem Kur- oder Rehabilitationseinrichtungen – entstanden ist, wird viel diskutiert. Die einen sind der Meinung, dass diese Möglichkeit nicht besteht, weil die von der Regierung während des Lock-downs angeordneten oder durch diese bedingten Beschränkungen (überwiegend) nicht auf dem Epidemiegesetz, sondern auf einem eigenen Gesetz (dem sog. „COVID-19-Maßnahmengesetz“) beruhen, das (im Gegensatz zum Epidemiegesetz) keinen Verdienstentgang bei Betriebsschließungen vorsieht. Andere wiederum sind der Meinung, dass die Regierung mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz die Bestimmungen über den Verdienstentgang des Epidemiegesetzes ausgehebelt hat. Daher hätten behördlich geschlossene oder beschränkte Betriebe sehr wohl einen Anspruch auf Verdienstentgang. Die Klärung der beiden Ansätze wird noch die Rechtsprechung beschäftigen

Ein Teil der Literatur zu diesem Thema tendiert dazu (m.E. nachvollziehbar), dass es keine Rolle spielt, auf welcher der beiden Rechtsgrundlagen (Epidemiegesetz oder COVID19-Maßnahmengesetz) Gebietssperren und Betriebsbeschränkungen erlassen wurden, um einen Anspruch auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz zu begründen (wenngleich ein ausdrücklicher Bezug einer Beschränkung auf das Epidemiegesetz natürlich ein unzweifelhaftes Indiz für einen Anspruch nach genau diesem Gesetz darstellt).Für Unternehmen, die durch Gebietsschließungen oder Betriebsbesränkungen Einkommensverluste erlitten haben, bestehen daher durchaus gute (manche sagen: die besseren) Argumente, Ansprüche auf Verdienstentgang von staatlicher Seite geltend zu machen. Dies hat gerade auch die niedergelassenen Gesundheitsberufe und privaten Krankenanstalten getroffen, weil die Ausgangsbeschränkungen so restriktiv formuliert waren, dass der Weg zum Arzt oder in die Krankenanstalt im Zweifel unterlassen wurde. Für die niedergelassenen Gesundheitsberufe und privaten Krankenanstalten empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung der Ansprüche auf Verdienstentgang, wobei auf die Kurzfristigkeit der Möglichkeit zur Geltendmachung hingewiesen wird. Diese beträgt lediglich sechs Wochen ab Aufhebung der behördlichen Maßnahmen.

  1. Förderungen nach den Corona-Hilfspaketen

Wem die Anspruchsdurchsetzung eines Verdienstentgangs zu unsicher ist, stellt sich die Frage, welche Hilfsmaßnahmen Gesundheitsbetriebe zeitnah sonst in Anspruch nehmen können. Für einige Branchen, wie etwa Non-profit-organisationen (NPOs) oder die Kultur gibt es mittlerweile sektorenspezifische Hilfspakete. Solche gibt es für die private Gesundheitswirtschaft – soweit ersichtlich – bis dato nicht. Wohin können sich private Gesundheitsanbieter daher mit Ihren Verlusten wenden? Die Antwort lautet: an die Fördereinrichtungen bzw. Abwickler des Bundes und der Länder. Denn für Gesundheitsdienstleister gelten grundsätzlich dieselben Richtlinien für Zahlungen aus den Corona-Hilfspaketen der öffentlichen Hand, wie für alle anderen Branchen. Ein möglicher Nachteil dieses Wegs: Die finanzielle Unterstützung durch die Hiflspakete bildet im Gegensatz zum Verdienstentgang keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch.

Dem Vernehmen nach verlief die Inanspruchnahme von Hilfsgeldern durch betroffene Unternehmen bis dato nicht immer ganz reibungslos. Zu unklar war für viele Unternehmen – gerade im Gesundheitsbereich -, welche Hilfspakete es für sie gab, ob sie überhaupt anspruchsberechtigt waren und falls ja, welche Schritte erforderlich waren, um Hilfsgelder zu erhalten. Für private Gesundheitseinrichtungen kann allerdings gesagt werden, dass diese grundsätzlich dieselben Hilfspakete in Anspruch nehmen können, wie alle anderen Sektoren. Welches Paket für eine Gesundheitseinrichtung allerdings in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab. Maßgebliche Kriterien sind etwa die Eigenschaft des Trägers (Öffentlich, Privat oder Beides), die Größe der Einrichtung (der sog. Härtefallfond richtet sich etwa primär an Kleinstunternehmen) und die Rechtsbeziehungen zu anderen Systempartnern (wie etwa den Gesundheitskassen). Es empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Der Aufwand dafür lohnt sich aber womöglich.

Autor: Dr. Michael Straub LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien mit den Schwerpunkten Medizin- und Unternehmensrecht.

Tatsächlich noch geltende COVID19-Beschränkungen

Seit Samstag, 13. Juni 2020 wurden die COVID19-Beschränkungen per Verordnung durch Bundesminister Anschober weiter gelockert. Einiges davon wurde bereits medial kolportiert. Teilweise war die Berichterstattung über die Lockerungen allerdings nicht ganz präzise. Mittlerweile ist die Rechtslage außerdem recht unübersichtlich. Was gilt noch, was nicht mehr? Zusammengefasst entfällt vielerorts die Maskenpflicht. Dafür gilt praktisch überall nach wie vor die Ein-Meter-Abstandsregel. Von dieser gibt es nur ganz wenige Ausnahmen (etwa im Sport).   

Es wird empfohlen, die Rechtslage genau zu prüfen. Die Erfahrung im Umgang mit den COVID19-Rechtsvorschriften zeigt, wie wichtig es ist, sich mit den rechtlichen Begriffen (z.B. dem des „öffentlichen Ortes“) auseinanderzusetzen und ähnliche Begriffe (wie z.B. jenen eines „Kongresses“ oder von „Fach- und Publikumsmessen“) strikt auseinanderzuhalten, weil es für diese mitunter unterschiedliche Regelungen gibt. Der folgende Beitrag fasst den Status der tatsächlich noch geltenden Beschränkungen für ausgewählte Bereiche zusammen:

Nur noch vereinzelte Maskenpflicht an öffentlichen Orten

Das eigene Haus oder die eigene Wohnung zu verlassen, ist und war angeblich selbst während der striktesten COVID19-Beschränkungen nie verboten. Darüber kann man geteilter Meinung sein und es wird mitunter noch darüber diskutiert werden, wie die anfänglichen Beschränkungen tatsächlich auszulegen waren. Kernbeschränkung damals war das Verbot, öffentliche Orte (das sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können) zu betreten. Beim Betreten öffentlicher Orte ist mittlerweile grundsätzlich nur noch ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, uzw. unabhängig davon, ob sich dieser öffentliche Ort im Freien (z.B. in öffentlichen Parks oder Straßen) oder in geschlossenen Räumlichkeiten (z.B. in einem Bahnhofsgebäude) befindet. Eine Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung (vereinfacht „Maskenpflicht“) besteht an öffentlichen Orten grundsätzlich nicht mehr. Davon gibt es allerdings Ausnahmen (siehe sogleich)

 

Abstandsregel statt Maskenpflicht in Geschäften

Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, – von Ausnahmen abgesehen – nur noch ein Abstandvon mindestens einem Meter einzuhalten. Die Maskenpflicht entfällt grundsätzlich auch hier. Ausnahmen bestehen jedoch für Apotheken (hier besteht weiterhin Maskenpflicht für Kunden und Personal) sowie bei Dienstleistungen, bei denen aufgrund ihrer Eigenart kein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden kann (z.B. bei Friseuren). Bei diesen Dienstleistungen müssen zwar die Kunden keine Masken (mehr) tragen, aber die Dienstleister müssen (wie schon bisher) geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um das Infektionsrisiko zu minimieren (vielerorts geschieht dies durch Schutzmasken oder -visiere).

 

Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz (auch in Betriebsfahrzeugen) 

Unverändert (zum Stand 1. Mai 2020) geblieben sind die Beschränkungen am Ort der beruflichen Tätigkeit (vereinfacht „Arbeitsplatz“). Hier gilt weiterhin die Ein-Meter-Abstandsregel oder die Pflicht zur Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen gegen das Infektionsrisiko (wenn der Ein-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann). Diese Regel gilt auch in Fahrzeugen des Arbeitgebers während der Arbeitszeit.

 

Mehr Personen bei Fahrgemeinschaften und beim Gelegenheitsverkehr zulässig

Die Maskenpflicht für die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, also etwa in Taxis, Fahrschulautos oder Fahrgemeinschaften ist gefallen. Vorgeschrieben ist lediglich, dass in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Bei einem zweireihigen PKW sind dies bis zu vier Personen. Die Lockerungen gelten etwa auch Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten (z.B. Flugschulen oder Bedarfsflugunternehmen).

 

Keine Maskenpflicht für Gäste und spätere Sperrstunde im Gastgewerbe

Betreiber von Gaststätten dürfen aktuell bis 01.00 Uhr (statt 23.00 Uhr des Vortags) offen halten. Maskenpflicht besteht nur noch für das Personal. Selbst beim Betreten des Lokals bis zum Tisch (juristisch: „Verabreichungsplätze“) müssen Gäste keine Masken mehr tragen (lediglich einander fremde Gäste müssen Abstand zueinander halten). Ansonsten gelten dieselben Auflagen wie zuletzt, wie etwa die Platzierungspflicht in Lokalen (außer im Freien), die Ein-Meter-Abstandsregel bzw. Schutzvorrichtungen (etwa durch Trennwände) zwischen den Tischen oder die eingeschränkte Selbstbedienung (zulässig nur bei Ausgabe durch das Personal oder in Form von vorportionierten und abgedeckten Speisen und Getränken).

 

Maskenpflicht entfällt auch in Hotels

Gäste und Personal müssen in Beherbergungsbetrieben keine Masken mehr tragen. Zwischen Gästen und Personal sowie zwischen Gästen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gilt nach wie vor die Ein-Meter-Abstandspflicht. Ansonsten gelten auch bei Beherbergungsbetrieben dieselben Auflagen wie zuletzt, die zum Teil an jene der Gaststätten angelehnt sind.

 

Bei Veranstaltungen ist zu unterscheiden

Veranstaltung ist nicht gleich Veranstaltung. Als „Veranstaltungen“ gelten nach der COVID19-Lockerungsverordnung etwa kulturelle Veranstaltungen oder Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen oder Kongresse. Fach- und Publikumsmessen zählen nicht dazu und werden gesondert geregelt. Während „Veranstaltungen“ mit mehr als 100 Personen derzeit noch untersagt sind (wobei sich die Anzahl ab 1. Juli 2020 auf 250 Personen indoor und 500 Personen outdoor  und ab 1. August 2020 auf 500 Personen indoor und 750 Personen outdoor, mit Genehmigung der Behörden dann sogar auf 1000 indoor und 1250 outdoor erhöht) sind Fach- und Publikumsmessen bereits jetzt ohne Beschränkung der Besucheranzahl zulässig. Allerdings sind Fach- und Publikumsmessen von der Behörde vorab zu genehmigen. Voraussetzung für die Genehmigung ist u.a. die Bestellung eines COVID19-Beauftragten und die Ausarbeitung eines COVID19-Präventionskonzepts. Für einen COVID19-Beauftragten und ein COVID19-Präventionskonzept haben jedoch auch „Veranstalter“ zu sorgen. Die Ein-Meter-Abstandspflicht und eine Maskenpflicht gelten sowohl für Besucher von Veranstaltungen (dort vom Betreten des Veranstaltungsortes bis zum Erreichen des Sitzplatzes) als auch von Fach- und Publikumsmessen (dort für Besucher und Aussteller wo der Mindestabstand nicht eingehalten oder eine räumliche Trennung nicht durch andere Maßnahmen herbeigeführt werden kann).

 

Autor: Dr. Michael Straub LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien mit den Schwerpunkten Medizin- und Unternehmensrecht.

Aktuelle Rechtslage für Betriebe in der Corona-Krise

Einige Betriebe haben vorsorglich mitunter weitergehende Maßnahmen ergriffen, als es aufgrund der nunmehrigen Rechtslage tatsächlich erforderlich gewesen wäre.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 19.3.2020)

An einem vermutlich denkwürdigen Sonntag, dem 15. März 2020, hat der Nationalrat einschneidende, von der österreichischen Bundesregierung bereits zwei Tage zuvor angekündigte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung zur Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Diese Maßnahmen sind am darauffolgenden Montag in Kraft getreten. Die österreichischen Betriebe hatten sich auf diese Ankündigung hin schon vorbereitet, obwohl die Rechtslage zu jenem Zeitpunkt alles andere als klar war. Einige Betriebe haben daher vorsorglich mitunter weitergehende Maßnahmen ergriffen, als es aufgrund der nunmehrigen Rechtslage tatsächlich erforderlich gewesen wäre. Der folgende Beitrag erläutert überblicksmäßig die tatsächliche Rechtslage für österreichische Unternehmen. Dies ist jedoch wohlgemerkt eine Momentaufnahme, weil die Bundesregierung bereits neue Maßnahmen in Aussicht gestellt hat und sich die Rechtslage daher neuerlich ändern kann.

Noch am späten Abend des 15. März 2020 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jene Verordnungen verlautbart, zu denen er am Vormittag desselben Tages vom österreichischen Nationalrat ermächtigt wurde. Darin wurden jene Betriebsbeschränkungen konkretisiert, die auch die Geschäftsbetriebe österreichischer Unternehmen betreffen könnten. Viele Unternehmen haben bereits nach der Ankündigung der Bundesregierung zwei Tage zuvor verständlicherweise entsprechende Maßnahmen eingeleitet und ihre Betriebe auf diese Beschränkungen eingestellt, ohne genau zu wissen, wie die Rechtslage tatsächlich sein wird. De facto wurden diese Beschränkungen erst zwei Tage später durch entsprechende Rechtsakte legalisiert. […]

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Aus der ärztlichen Praxis: Die Übermittlung von Gesundheitsdaten per E-Mail

Der Schutz von personenbezogenen Daten ist seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 stärker denn je in das Bewusstsein von Datenanwendern gerückt. Unter den Rechtsanwendern hat dies zu einiger Unsicherheit geführt. Auch im Gesundheitswesen ist vielen Gesundheitsdienstleistern noch immer nicht eindeutig klar, in welchem Umfang sie das betrifft. […]

Spagat zwischen Innovation und Datenschutz

Im E-Health-Bereich treten auch immer häufiger Fragen zum Recht an geistigem Eigentum auf.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 26.9.2019)

Unternehmen fokussieren ihre Geschäftstätigkeit zunehmend auf E-Health – also den Einsatz digitaler Technologien im Gesundheitswesen (Gesundheitstelematik). Dabei treten immer häufiger Fragen zum Recht an geistigem Eigentum auf. Verbunden ist dies eng mit der Verarbeitung und dem Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen. Der folgende Kurzbeitrag soll die rechtlichen Rahmenbedingungen und Fragen in der Beziehung zwischen dem Innovationsrecht, dem Schutz von Gesundheitsdaten und den E-Health-Technologien für Österreich überblicksmäßig skizzieren.

Was versteht man eigentlich genau unter E-Health? Darunter werden jene Informations- und Kommunikationstechnologien verstanden, die die Instrumente zur Modernisierung des Gesundheitswesens bilden. In Österreich gelten vor allem die elektronische Krankenversicherungskarte (E-Card) und die elektronische Gesundheitsakte (Elga) als E-Health-Technologien. Auch die Telemedizin, elektronisch gestütztes Krankheits- und Wissensmanagement, persönlich und dezentral bereitgestellte Gesundheitsfürsorge zur Diagnose, Überwachung, Beratung, Terminvergabe und Verschreibungen (sogenannte „Internetmedizin“) sowie Gesundheitsportale (Consumer Health Informatics) zählen dazu. […]

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Hospital Management Breakfast zur KAKuG Novelle 2018 | 16.5.2019

KAKuG Novelle 2018 – Was heisst das nun konkret?

Mit 15. Jänner 2019 trat die letzte Novelle des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes in Kraft. Die Bundesländer haben nun bis 15. Juli 2019 Zeit, diese Novelle in ihr Landesrecht umzusetzen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Novelle Anstaltsträgern eine Reihe von Möglichkeiten eröffnen, ihre Häuser neu zu organisieren und Abläufe zu optimieren.
Ich lade Sie zu einem Hospital Management Breakfast ein, um die Frage zu diskutieren, was die KAKuG Novelle 2018 nun konkret bedeutet.

Donnerstag, 16. Mai 2019
8:30 Uhr – 10:00 Uhr
Northcote.Recht
Landstraßer Hauptstraße 1/1/10,
1030 Wien

Anmeldung bitte bis 9. Mai unter
office@northcote.at oder +43 (1) 715 11 15

 

Dazu noch ein brandaktueller Artikel zum Thema:
(Das österreichische Gesundheitswesen – ÖKZ | 60. Jg. 2019, 05)

Vorbeugen ist besser als Heilen – Richtiges Zwischenfallmanagement in Spitälern und Ordinationen

Zum bereits elften mal fand der österreichische Gesundheitswirtschaftskongress am 13. März 2019 in Wien im Austria Trend Hotel Savoyen statt.

Dr. Michael Straub, LL.M. vertrat dabei Northcote.Recht auf der bestens besuchten Veranstaltung. Hier eine kurzes Videointerview zum Thema Zwischenfallmanagement in Spitälern und Ordinationen:

(Quelle: https://www.bartosek.com)