Beiträge

Artikel zum Seminar: Recht im Gesundheitswesen

Vorbeugen ist besser als heilen…

Die Erfahrung zeigt: Gesundheitseinrichtungen sind Hochrisikobetriebe. Bereits kleine Fehler können erhebliche Folgen haben. Dr. Michael Straub LL.M. ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Medizin- und Gesellschaftsrecht. Wie man richtig reagiert bei einem Zwischenfall, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, erläutert er im Seminar Recht im Gesundheitswesen am 10. und 11. April in Wien.

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M. Straub beim 11. ÖGW Kongress in Wien

Zum bereits elften mal fand der österreichische Gesundheitswirtschaftskongress am 13. März 2019 in Wien im Austria Trend Hotel Savoyen statt.

Dr. Michael Straub, LL.M. vertrat dabei Northcote.Recht auf der bestens besuchten Veranstaltung. Hier eine kurze Video Grußbotschaft von ihm:

M. Straub als neuer Anwalt bei Northcote.Recht im Bereich Gesellschafts- und Gesundheitsrecht

Jobhopper: Wer hat gewechselt? Wer wurde befördert?

Michael Straub als neuer Anwalt bei Northcote.Recht im Bereich Gesellschafts- und Gesundheitsrecht

Michael Straub

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Krankenanstaltenrechts-Novelle: Gesundheit auf neuer rechtlicher Basis

Dass Ärzte künftig Ärzte anstellen dürfen, ist nur eine der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen.

(Von Michael Straub | Wiener Zeitung | 31.1.2019)

Für die Gesundheitswirtschaft wird 2019 aus rechtlicher Sicht (wieder) ein spannendes Jahr. Während die Krankenanstaltenrechts-Novelle 2018 zuletzt für Aufregung aufgrund von Sonderklassegebühren für Ambulanzleistungen sorgte, blieb ansonsten medial bislang wenig beleuchtet, dass den Spitalsbetreibern – teils willkommene, teils kritisierte – Reorganisationsmöglichkeiten in ihren Häusern zur Verfügung stehen. Für die Ärzteschaft durchwegs erfreulich dagegen dürfte die künftige Möglichkeit sein, Ärzte bei Ärzten anstellen zu dürfen, was bisher de facto nicht möglich war.

Ebenso erfreulich für Mediziner ist, dass der Gesetzgeber das Haftungspotenzial von Ärztinnen und Ärzten, die Sterbende betreuen – also konkret der Palliativmediziner – zu verringern beabsichtigt. Der folgende Beitrag schafft einen Überblick über die wichtigsten Neurungen zur KAKuG-Novelle, zur Ärztegesetz-Novelle, zu Patientenverfügungen und weiteren Themen im Gesundheitswesen. […]

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Neue rechtliche Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen 2019

Für die Gesundheitswirtschaft wird 2019 aus rechtlicher Sicht (wieder) ein spannendes Jahr. Während die Krankenanstaltenrechts-Novelle 2018 zuletzt für Aufregung aufgrund von Sonderklassegebühren für Ambulanzleistungen sorgte, blieb ansonsten medial bislang wenig beleuchtet, dass den Spitalsbetreibern – teils willkommene, teils kritisierte – Reorganisationsmöglichkeiten in ihren Häusern zur Verfügung stehen. Für die Ärzteschaft durchwegs erfreulich dagegen dürfte die künftige Möglichkeit sein, Ärzte bei Ärzten anstellen zu dürfen, was bislang de facto nicht möglich war. Ebenso erfreulich für Mediziner ist, dass der Gesetzgeber das Haftungspotential von Ärztinnen und Ärzten, die Sterbende betreuen – also konkret der Palliativmediziner – zu verringern beabsichtigt. Der folgende Beitrag schafft einen Überblick über die wichtigsten Neurungen zur KAKuG-Novelle, zur Ärztegesetz-Novelle, zu Patientenverfügungen und weiteren Themen im Gesundheitswesen.

Krankenanstaltenrechts-Novelle 2018: neue Organisationsstrukturen

In Anpassung an den Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG 2017) wird das Kranken- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) novelliert. Kernstück der Novelle sind Änderungen bei den Formen der Organisation in Spitälern. Diese soll positive Effekte für Spitalsbetreiber mit sich bringen.

Mit den Neuregelungen wird mehr Transparenz und Rechtsklarheit angestrebt. Eine modulare Zusammensetzung von Krankenanstalten soll eine höhere Flexibilität bei der Gestaltung einer Angebotsstruktur für die jeweiligen Standorte bringen. Prozessorientierte Betriebsformen, höhere Planbarkeit sowie geringere Verweildauern sind weitere Attribute die der Gesetzesnovellierung zugeschrieben werden. Mit den neu strukturierten Betriebs- und Organisationsformen soll dem patientenspezifischen Bedarf auch bei längeren Rekonvaleszenz-Phasen entsprochen werden. Damit soll diejenige Versorgungsform genutzt werden können, die dem jeweiligen fallspezifischen Bedarf (Patientenstatus und Behandlungser-fordernis) am besten entspricht. Daraus ergeben sich als innerbetriebliche Optimierungsaufgaben ein entsprechendes Patienten- und Belegungsmanagement und daraus folgend eine Anpassung bzw. Redimensionierung des vollstationären Bettenangebots in den Akut-Krankenanstalten und dessen allfällige bedarfsorientierte Umwidmung beispielsweise in Einrichtungen für Übergangs- und Kurzzeitpflege.

Die Spitalsbetreiber im Land werden zweckmäßigerweise prüfen, ob die Organisationsstrukturen in ihren Spitälern künftig rechtskonform gestaltet sind bzw. das Potential zur Optimierung ihrer Organisation bestmöglich ausgenutzt wurde. Die neuen (Grundatz)Bestimmungen müssen nun in der jeweiligen Landesgesetzgebung umgesetzt werden. Die Bundesländer haben ab Kundmachung der Novelle (demnächst) sechs Monate Zeit. Mit Blick auf diesen Zeithorizont empfiehlt es sich für die Spitalsbetreiber, bereits jetzt mit einer Statuserhebung und den Vorbereitungen einer allfälligen Adaptierung in ihren Häusern zu beginnen.

Endlich: Anstellung von Ärzten bei Ärzten

Das neue Ärztegesetz berücksichtigt nun die Forderung nach einer klaren gesetzlichen Regelung, Ärzte bei Ärzten anstellen zu dürfen. Mit der Novelle wird nun die Möglichkeit geschaffen, dass zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte in Ordinationsstätten oder in Gruppenpraxen (einschließlich Lehrpaxen bzw. Lehrgruppenpraxen) angestellt werden dürfen. Höchstzulässiger Umfang: Ein sog. Vollzeitäquivalent (= 40 Wochenstunden) für Ordinationsstätten und zwei Vollzeit-äquivalente (= 80 Wochenstunden) für Gruppenpraxen. Ausnahme: Primärversorgungseinheiten (PVE); In diesen kann im Einklang mit dem regionalen Strukturplan Gesundheit und dem Primärversorgungsvertrag eine größere Anzahl von Ärztinnen/Ärzten mit höheren Vollzeitäquivalenten angestellt werden. Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Ordinationsstätteninhaberin/des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis erfolgen. Achtung für die Praxis: Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer Gruppenpraxis bleiben trotz Anstellung maßgeblich zur persönli-chen Berufsausübung verpflichtet. Außerdem war: die Ärztegesetz-Novelle bei Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht kundgemacht und war daher noch nicht Inkraft getreten.

Upgrade: neue Ausbildung für Notärzte

Derzeit regelt das Ärztegesetz die notärztliche Qualifikation durch Absolvierung eines notärztlichen Lehrgangs im Umfang von 60 Einheiten abschließend. Mit der Ärztegesetz-Novelle 2018 soll die notärztliche Qualifikation qualitativ weiter verbessert und neu konzipiert werden. Für die notärztliche Qualifikation ist zukünftig Folgendes erforderlich: Erstens, der Erwerb klinischer notärztlicher Kompetenzen im Rahmen einer zumindest dreijährigen ärztlichen Berufsausübung. Zweitens, die Absolvierung eines notärztlichen Lehrgangs von zumindest 80 Lehreinheiten. Drittens, die Teilnahme an zumindest 20 notärztlichen Einsätzen, und viertens, die Absolvierung einer theoretischen und praktischen Ab-schlussprüfung. Notärztlich qualifizieren lassen können sich neben Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinme-dizin oder Fachärztinnen/Fachärzten eines klinischen Sonderfaches (ausgenommen bestimmte klinische Sonderfächer) nunmehr auch Turnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung (neu).

Haftungsfalle: Ärztliche Beistandspflicht für Sterbende

Der Fall eines Arztes in Salzburg hat zuletzt gezeigt, dass große Unsicherheit bei Ärztinnen/Ärzten in Bezug auf rechtskonformes Verhalten bei der Behandlung von Sterbenden besteht. Dem Arzt wurde zur Last gelegt, einer 79-jährigen Patientin so viel Morphin verabreicht zu haben, dass sie daran starb. Wenngleich schlussendlich ein Freispruch erfolgte, blieb Verunsicherung zurück. Daher wurde eine neue Regelung geschaffen, wonach Ärztinnen und Ärzte einerseits verpflichtet sind, Sterbenden, die von ihr/ihm in Behandlung übernommen wurden, unter Wahrung ihrer Würde beizustehen. Andererseits ist es in dem Zusammenhang jedoch zulässig, im Rahmen palliativmedizinischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt. Durch die Worte „Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen“ soll keine Rechtsgrundlage für Euthanasie geschaffen werden. Es handelt sich dabei vielmehr um eine indizierte ärztliche Maßnahme bei einem laufenden Sterbeprozess. Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Maßnahme lässt sich allerdings nicht pauschalieren, sondern bleibt eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Vorsicht: Neue Erhebungspflichten bei Patientenverfügungen

Das Patientenverfügungs-Gesetz wurde ebenfalls novelliert. Einerseits sollten die Rahmenbedingun-gen zur Errichtung einer Patientenverfügung verbessert werden. Andererseits sollten Bestimmungen für eine zentrale Abfragemöglichkeit geschaffen werden. Bezüglich zentraler Abfragemöglichkeit können Patienten künftig Patientenverfügungen in die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) speichern lassen. Für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Krankenanstalten, Ärztinnen und Ärzte usw.) bedeutet dies, dass sie künftig das Vorliegen einer (jeweils aktuellen Version einer) Patientenverfügung in ELGA erheben müssen. Maßgeblich sind für Krankenanstalten, Ärztinnen und Ärzte in Zukunft neben den vor Rechtsanwälten, Notaren und Patientenvertretern nunmehr auch vor Mitarbeitern eines Erwachsenenschutzvereins errichteten Patientenverfügungen.

Autor: Dr. Michael Straub, Rechtsanwalt in Wien mit den Fachschwerpunkten Medizin-, Krankenanstalten und Gesellschaftsrecht. Für weitere Auskünfte und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen

Der Leitfaden für Führungskräfte im Gesundheitswesen

Was sind die Rechtsgrundlagen im Gesundheitswesen? Wie ist das Arbeitsrecht für Angehörige der Gesundheitsberufe geregelt? Welche Maßnahmen sind für das Risikomanagement in Gesundheitseinrichtungen zu empfehlen? Antworten dazu und noch mehr gibt Ihnen der „Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen“.

Die Rechtslage im Gesundheitswesen ist in Österreich nicht einheitlich geregelt. Es bestehen zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Erlässe. Bereits die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeiten sind – insbesondere im Krankenanstaltenrecht – zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Dieser Leitfaden bietet Führungskräften in medizinischen Einrichtungen einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und die gängigsten rechtlichen Fragen für die tägliche Praxis. Er beinhaltet:

  • Organisation, Strukturen und Rechtsgrundlagen im Gesundheitswesen
  • Grundzüge des Krankenanstaltenrechts
  • der ärztliche Behandlungsvertrag
  • Aufklärung und Haftung aus medizinischer Behandlung
  • Arbeitsrecht für Angehörige der Gesundheitsberufe
  • Vertragspartnerrecht der Krankenversicherung
  • Patientenrechte
  • Organisation und Risikomanagement in Gesundheitseinrichtungen

Mit dem „Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen“ stehen Sie auf der sicheren Seite.

Hier können Sie das Linde Lehrbuch bestellen.

Videoüberwachungen in Gesundheitseinrichtungen

An Gesundheitseinrichtungen werden hohe Anforderungen in puncto Sicherheit und Fürsorge, speziell für ihre Patienten gestellt. Um diesen Anforderungen zu entsprechen, erwägen viele die Überwachung bestimmter Bereiche mit Videokameras. Bei Betroffenen stößt dies nicht immer auf Zustimmung. Im Folgenden ein Überblick über die häufigsten rechtlichen Fragen. […]

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Haftung aus medizinischer Behandlung, ein Dauerbrenner

(Christina Fuchs | 22. Mai 2018)

Die Haftung aus medizinischer Behandlung ist regelmäßig Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. In vielen Fällen entscheidet der Oberste Gerichtshof gegen einen Gesundheitsdienstleister, bisweilen aber auch gegen einen Patienten. Ärzten und Anstaltsträgern ist das mit ihrer Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko naturgemäß bewusst. Dennoch herrscht oft Unklarheit über rechtliche Grundfragen zu diesem Thema. Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten davon zusammen (Auszug aus: Straub, Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen 2017). […]

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Wie geht es jetzt weiter? (ÖKZ-Artikel zum Primärversorgungsgesetz 2017)

(Das österreichische Gesundheitswesen – ÖKZ | 58. Jg. 2017, 12)

Mit Anfang August 2017 trat das neue Primärversorgungsgesetz 2017 in Kraft. 75 neue Primärversorgungseinheiten sollen in den kommenden drei Jahren entstehen. 200 Millionen Euro sollen als Anschubfinanzierung bereitgestellt werden. Am Zug sind nun die Krankenkassen, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens ihre bestehenden Vertragsärzte zur Teilnahme an einer Primärversorgungseinheit einladen müssen.

Alles um die neuen Verträge (Ärzte Krone-Artikel zum Primärversorgungsgesetz 2017)

(Ärzte Krone – Fachmagazin für Ärzte | Ausgabe 13 | 30.6.2017)

Ein Einblick in die wichtigsten kassenvertraglichen Fragen des geplanten Primärversorgungsgesetzes.